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Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen

Vom 26.8.2022

Zuletzt geändert am 13.2.2023

§ 11

Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen

1Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. 2Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Vermeidung von technischen Schäden, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.