Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen
Vom
20.7.2022
Zuletzt geändert am
21.2.2025
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
§ 64
Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.