(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.