EnFG

Energiefinanzierungsgesetz

Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Vom 20.7.2022

Zuletzt geändert am 21.2.2025

§ 54

Elektronische Übermittlung

1Die nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben müssen elektronisch übermittelt werden und einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können. 2Wenn derjenige, demgegenüber die Mitteilungs- und Informationspflichten nach diesem Abschnitt zu erfüllen sind, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der nach diesem Abschnitt an sie zu übermittelnden Angaben bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden.