Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen
Vom
20.7.2022
Zuletzt geändert am
21.2.2025
§ 42
Rücknahme der Entscheidung
Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.