(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten:
(2) 1Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. 2§ 11 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu saldieren.
(4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.