(1) Der KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten werden durch Umlagen ausgeglichen.
(2) 1Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. 2Umlagen können keinen negativen Wert annehmen.