(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. 2Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. 3Für nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse ist die Höhe der Versteuerung auf Anforderung des Hauptzollamts durch den Entlastungsberechtigten nachzuweisen.
(2) 1Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. 2Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach
(4) 1Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. 2Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.