EnergieStG

Energiesteuergesetz

Vom 15.7.2006

Zuletzt geändert am 27.3.2024

Kapitel 5
Steuerentlastung

§ 45

Begriffsbestimmung

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.