EndlagerVlV

Endlagervorausleistungsverordnung

Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Vom 28.4.1982

Zuletzt geändert am 7.12.2020

§ 9

Anrechnung der Vorausleistungen

1Die nach dieser Verordnung erhobenen Vorausleistungen werden auf Beiträge und Vorausleistungen, die im Rahmen einer abschließenden Regelung nach § 21b des Atomgesetzes erhoben werden, angerechnet. 2Dabei werden die Vorausleistungen bis zum Bemessungszeitraum 2001 mit 3 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. 3Die Vorausleistungen ab dem Bemessungszeitraum 2002 werden mit 3 Prozent über dem Basiszins nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. 4Dabei wird der Zins jährlich bis zum Bemessungszeitraum 2002 nachträglich dem zu verzinsenden Betrag hinzugerechnet. 5Der sich ergebende Gesamtbetrag aus Zins und Zinseszins bis zum Bemessungszeitraum 2002 sowie die anfallenden Zinsen ab dem Bemessungszeitraum 2003 werden neben dem in § 3 aufgeführten notwendigen Aufwand als weiterer notwendiger Aufwand in die Beitragsberechnung einbezogen.