EndlagerVlV

Endlagervorausleistungsverordnung

Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Vom 28.4.1982

Zuletzt geändert am 7.12.2020

§ 7

Fälligkeit der Vorausleistungen

(1) Die Vorausleistung und der Vorausleistungsabschlag werden einen Monat nach Zustellung des Vorausleistungsbescheides fällig, sofern nicht Teilzahlungen vorgesehen sind.

(2) 1Werden die Vorausleistungen und die Vorausleistungsabschläge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. 3Wird die Festsetzung einer Vorausleistung aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.