(1) 1Die Vorausleistungen werden durch Bescheid erhoben. 2Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. 3Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(2) 1In der Begründung des Vorausleistungsbescheides ist auszuführen, welcher notwendige Aufwand im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach der Kostenkalkulation entstehen wird oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 im Bemessungszeitraum insgesamt entstanden ist. 2Der Aufwand ist auf die vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen aufzuschlüsseln. 3Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der Anteil des Vorausleistungspflichtigen errechnet.
(3) (weggefallen)