(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,
(2) 1Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. 2Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.