ElektroStoffV

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Vom 19.4.2013

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 10

Benennung der Wirtschaftsakteure

(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,

1. von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und
2. an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.

(2) 1Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. 2Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.