ElektroG

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Vom 20.10.2015

Zuletzt geändert am 8.12.2022

Anlage 4

(zu § 20 Absatz 2 Satz 4) Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten


    1.
  • Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
      a)
    • geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel und
    • b)
    • geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.
  • 2.
  • Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
      a)
    • Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
    • b)
    • geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
    • c)
    • geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen; dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,
    • d)
    • geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle,
    • e)
    • Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.