Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Vom
20.10.2015
Zuletzt geändert am
8.12.2022
Anlage 3
(zu § 9 Absatz 2)
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten
Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.