Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Vom
20.10.2015
Zuletzt geändert am
8.12.2022
Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
§ 43
Beauftragung Dritter
Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.