ElektroG

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Vom 20.10.2015

Zuletzt geändert am 8.12.2022

Abschnitt 7
Zuständige Behörde

§ 36

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.