ElektroG

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Vom 20.10.2015

Zuletzt geändert am 30.9.2025

Abschnitt 7
Zuständige Behörde

§ 36

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.