ElektroG

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Vom 20.10.2015

Zuletzt geändert am 8.12.2022

§ 19a

Informationspflichten der Hersteller

1Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über

1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.