Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr
Vom
6.6.2019
Zuletzt geändert am
10.6.2024
§ 13
Lichtzeichen
1Elektrokleinstfahrzeuge unterfallen der Lichtzeichenregelung des § 37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs-Ordnung.
2Dabei kommt das Sinnbild „Radverkehr“ zur Anwendung.