EinwV

Einwilligungsverwaltungsverordnung

Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Vom 6.2.2025

Teil 3
Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung

§ 8

Zuständige Stelle

Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.