EinwV

Einwilligungsverwaltungsverordnung

Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Vom 6.2.2025

§ 15

Meldung von Beschwerden

(1) Dritte können der zuständigen Stelle Hinweise auf und Beschwerden über mögliche Verstöße des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung gegen die Anforderungen nach Teil 2 elektronisch melden.

(2) Die zuständige Stelle kann eine Stelle zum Empfang der Meldungen einrichten.