EinwV

Einwilligungsverwaltungsverordnung

Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Vom 6.2.2025

§ 10

Anerkennungsvoraussetzungen

Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er

1. die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und
2. ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.