EinSiG

Einlagensicherungsgesetz

Vom 28.5.2015

Zuletzt geändert am 25.3.2026

§ 32a

Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung

Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.