(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet:
(2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinstitute dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet.
(3) Werden nach dem 29. Dezember 2020 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1 nach den Kriterien, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegt.
(4) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn
(5) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören,
(6) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.
(7) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.