EinSiG

Einlagensicherungsgesetz

Vom 28.5.2015

Zuletzt geändert am 12.5.2021

Kapitel 3
Entschädigungsverfahren

§ 12

Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls

1Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft gemacht werden müssen. 2Die Unterrichtung kann mit der Entschädigung erfolgen.