EinSiG

Einlagensicherungsgesetz

Vom 28.5.2015 (BGBl. I S. 786)

Zuletzt geändert am 12.5.2021 (BGBl. I S. 990)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Sicherungspflicht der Institute
Teil 2
Entschädigung der Einleger
Kapitel 1
Entschädigungsanspruch
§ 5Rechtsanspruch auf Entschädigung
Kapitel 2
Eintritt des Entschädigungsfalls
§ 10Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls
Teil 3
Einlagensicherungssysteme
Kapitel 1
Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel
§ 17Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme
Kapitel 2
Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
Abschnitt 1
Errichtung gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen; Zuordnung der CRR-Kreditinstitute
§ 22Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
Abschnitt 2
Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen
§ 26Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen
Abschnitt 3
Prüfung der CRR-Kreditinstitute durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
§ 34Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute
Abschnitt 4
Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und Verwaltungsverfahren
§ 41Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen
Kapitel 3
Als Einlagensicherungssystem anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme
Abschnitt 1
Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme und laufende Pflichten
§ 43Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme
Abschnitt 2
Mindestanforderungen an die Satzung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem
§ 47Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem
Abschnitt 3
Stützungsmaßnahmen durch anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme
§ 49Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme
Kapitel 4
Aufsicht und Prüfungsrechte
§ 50Aufsicht über Einlagensicherungssysteme
Kapitel 6
Bußgeldvorschriften
§ 60Bußgeldvorschriften
Teil 4
Institutsbezogene Sicherungssysteme und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung
§ 61Anforderungen an nicht anerkannte Systeme

§ 9

Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg

(1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12.

(2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.

Kapitel 2
Eintritt des Entschädigungsfalls

§ 10

Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls

(1) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass

1. ein CRR-Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und
2. gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das CRR-Kreditinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird.

(2) 1 Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein CRR-Kreditinstitut nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen. 2 Sie hat den Entschädigungsfall auch festzustellen, wenn sie gegenüber dem CRR-Kreditinstitut Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet hat und diese Maßnahmen länger als sechs Wochen andauern.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Entschädigungsfalls haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 11

Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls; Unterrichtung des Einlagensicherungssystems

(1) Die Bundesanstalt hat die Feststellung des Entschädigungsfalls unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls.

Kapitel 3
Entschädigungsverfahren

§ 12

Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls

1 Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft gemacht werden müssen. 2 Die Unterrichtung kann mit der Entschädigung erfolgen.

§ 13

Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen

(1) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in einer der folgenden Sprachen abzufassen:

1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das CRR-Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.

(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

§ 14

Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche

(1) Das Einlagensicherungssystem hat die Entschädigungsansprüche der Einleger unverzüglich zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einleger innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu entschädigen.

(2) Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einlagensicherungssystem auf Verlangen unverzüglich die für die Prüfung der Entschädigungsansprüche der Einleger und deren Entschädigung erforderlichen Unterlagen sowie die hierzu erforderlichen Angaben zu Einlagen und Einlegern zur Verfügung zu stellen.

(3) 1 Das Einlagensicherungssystem hat Ansprüche der Einleger auf Entschädigung bis zum 31. Mai 2016 spätestens 20 Arbeitstage und ab dem 1. Juni 2016 spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu erfüllen, ohne dass es eines Antrags beim Einlagensicherungssystem bedarf. 2 Beträge, die vorübergehend einer hohen Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 unterliegen, sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang der Anmeldung dieser Beträge durch den Einleger gemäß § 8 Absatz 5 zu entschädigen.

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