EinigVtr

Einigungsvertrag

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Vom 31.8.1990

Zuletzt geändert am 15.8.2022

Anlage I Kap XI D II

Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D – Seeverkehr Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:

1. Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
a) In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und Kiel“ ersetzt durch die Worte „, Kiel und Rostock“.
b) § 12 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 3 werden aufgehoben.
c) Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Befähigungszeugnisse, Zulassungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse für Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, es sei denn, der Seeunfall hat sich vor dem Wirksamwerden des Beitritts des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ereignet."
2. Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860)
In § 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. das Seeamt Rostock für Seeunfälle, die im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Stralsund sowie in den angrenzenden Häfen eingetreten sind.".
3. Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)
In §§ 1 und 3 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort „Trave“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, und es wird nach den Worten „Flensburger Förde“ jeweils angefügt: „Wismar, Rostock und Stralsund“.
4. Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),
In der Anlage I Abschnitt I – Sichtzeichen – wird der Unterabschnitt B 9 – Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker Bucht – aufgehoben.
5. Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1163), geändert durch Verordnung vom 20. März 1985 (BGBl. I S. 585),
§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.“