Anlage I Kap VIII H II
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H – Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
1. Zur Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten vom 1. Januar 1991 an folgende besondere Bestimmungen:
§ 1
Die Ausgaben der Überleitungsanstalt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten werden von diesen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen für die Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getragen. Die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Ausgaben trägt die Bundesknappschaft.
§ 2
Im Haushalt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, der Seekasse und der Landesversicherungsanstalt Berlin sind die Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getrennt auszuweisen. Dies gilt auch für den Rechnungsabschluß sowie für Geschäftsübersichten und Statistiken.
§ 3
Die Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation dürfen fünf Prozent der auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entfallenden Rentenausgaben nicht überschreiten.
§ 4
Der Bund erstattet die Aufwendungen, die den Trägern der Rentenversicherung im Jahre 1991 für Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld entstehen. Darüber hinaus erstattet der Bund die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für Kriegsbeschädigtenrente, Sozialzuschläge und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen. Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung auch die Aufwendungen, die in Höhe des Kindergeldes für die Zahlung von Kinderzuschlägen entstehen, soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt wird; dabei kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen zu bestimmen.
§ 5
Für die Finanzierung der Ausgaben der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, dürfen nur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden. Der Bund leistet im Jahr 1991 zu diesen Ausgaben Zuschüsse in Höhe von 19,8 vom Hundert der Rentenausgaben. Die Zuschüsse verändern sich in den Folgejahren in der Weise, daß ihr Verhältnis zu den Rentenausgaben dem Verhältnis entspricht, in dem die zu den übrigen Rentenausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 zu leistenden Bundeszuschüsse zu diesen Ausgaben stehen.
§ 6
Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten tragen die Ausgaben für die Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem Verhältnis ihrer darauf entfallenden Beitragseinnahmen gemeinsam (Finanzverbund).
§ 7
Der Bund stellt durch haushaltsgesetzliche Regelung unverzinsliche Betriebsmitteldarlehen zur Verfügung, um die jederzeitige Leistungsfähigkeit der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sicherzustellen.
§ 8
Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach §§ 1, 4, 5, 6 und 7 nach den Beitragseinnahmen, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Bei Zahlung von laufenden Geldleistungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch die Deutsche Bundespost ist das Bundesversicherungsamt für die Festsetzung der Vorschüsse zuständig. Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu erstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Zahlungsaufforderung.
§ 9
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
2. Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532),
a) Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor den Worten „LVA Hannover 10“ werden folgende Worte eingefügt:
"LVA Mecklenburg-Vorpommern | 02 |
LVA Thüringen | 03 |
LVA Brandenburg | 04 |
LVA Sachsen-Anhalt | 08 |
LVA Sachsen | 09". |
bb) Die Worte „Berlin, Bremen,“ werden durch die Worte „Land Berlin, Bremen“ ersetzt.
cc) Nach der Bereichsnummer „82“ werden die Worte „Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen“ sowie die Bereichsnummer „89“ eingefügt.
b) Die bundesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung, die Landesversicherungsanstalt Berlin und der Träger der Sozialversicherung als Träger der Rentenversicherung können bereits im Jahr 1990 mit der Vergabe der Versicherungsnummer unter Verwendung der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bereichsnummern beginnen.
3. Nach § 12 des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2475), wird eingefügt:
"§ 12a
Mit der Durchführung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Beitritt gegolten hat, bleibt bis zu einer anderweitigen Regelung die landwirtschaftliche Alterskasse beauftragt, die bei der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet ist."