EinigVtr

Einigungsvertrag

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Vom 31.8.1990

Zuletzt geändert am 15.8.2022

Anlage I Kap IV A II

Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A – Kriegsfolgenregelungen Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:

1. Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)
a) In § 14 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
"(2) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1991 von dem Entschädigungsberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Institut, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bei der Bundesschuldenverwaltung zu stellen. Stand die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark einer Mehrheit von natürlichen Personen zu, kann der Antrag von jedem Mitberechtigten mit Wirkung für alle Mitberechtigten gestellt werden."
b) § 15 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach § 14 in der vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Fassung nicht gestellt worden ist."
c) In § 18 Abs. 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3 letzter Satz" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
d) In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2" ersetzt.
2. Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
§ 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Datum „31. Dezember 1952“ die Worte „und vor dem 1. Januar 1992“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Ein Recht auf Ablösung besteht auch dann, wenn eine natürliche Person nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat."
3. Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3741)
§ 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Datum „31. Dezember 1952“ die Worte „und vor dem 1. Januar 1992“ eingefügt
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Ein Anspruch auf Entschädigung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch dann zuerkannt werden, wenn ein Anspruchsberechtigter nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 seinen ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat."