Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
Vom
2.7.1969
Neugefasst am
22.2.1985
Zuletzt geändert am
18.7.2016
§ 8
Zuständige Behörden
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.