EinhZeitG

Einheiten- und Zeitgesetz

Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Vom 2.7.1969

Neugefasst am 22.2.1985

Zuletzt geändert am 18.7.2016

§ 10

Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1 Abs. 1 Größen nicht in gesetzlichen Einheiten angibt oder für die gesetzlichen Einheiten nicht die festgelegten Namen oder Einheitenzeichen verwendet,
2. entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder
3. einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.