EinhV

Einheitenverordnung

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Vom 13.12.1985

Zuletzt geändert am 25.9.2009

§ 3

Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.