Vom 15.12.1995
Neugefasst am 26.3.1997
Zuletzt geändert am 18.7.2014
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.