eIDKG

eID-Karte-Gesetz

Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Vom 21.6.2019

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 6

Sachliche Zuständigkeit

(1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:

1. in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,
2. im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen
(eID-Karte-Behörden).

(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.

(3) Zuständig

1. für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,
2. für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.

(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.

(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.