eIDKG

eID-Karte-Gesetz

Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Vom 21.6.2019

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 26

Übergangsvorschrift

Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 ist bis zum 31. Oktober 2021 für Antragsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland diejenige Behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsberechtigte vorübergehend aufhält.