Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis
Vom
21.6.2019
Zuletzt geändert am
8.10.2023
§ 16
Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
1Um Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats.
2§ 21 des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.