eIDKG

eID-Karte-Gesetz

Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Vom 21.6.2019

Zuletzt geändert am 8.10.2023

Abschnitt 4
Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen

§ 14a

Hoheitliche Berechtigungszertifikate

(1) 1eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. 2Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die aufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen.