(1) 1eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. 2Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die aufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen.