(1) 1Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Stiftung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind insbesondere
(2) Der Stiftungsrat besteht aus 22 Mitgliedern.
(3) Mitglieder sind
(4) 1Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 können sich jeweils durch ihre Staatssekretärin oder ihren Staatssekretär vertreten lassen. 2Hat ein Mitglied mehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, so ist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. 3Dies gilt auch für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre. 4Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 6 können jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen.
(5) 1Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 bis 8 und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 erfolgt mit legitimierender Wirkung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrats. 2Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) 1Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt. 2Mit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Stiftungsrat. 3Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 bis 8 und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 werden für die Amtszeit von vier Jahren bestellt. 4Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt und bestellt.
(7) 1Den Vorsitz führt die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und Ehrenamt. 2Die oder der Vorsitzende kann sich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Absatz 4 vertreten lassen.
(8) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 haben bei Satzungsänderungen, bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten ein Vetorecht.
(9) 1Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 8 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Vorsitz. 2Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 8 können in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig den Vorsitz ausüben.
(10) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
(11) Das Nähere regelt die Satzung.