EhrenamtStiftG

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Vom 25.3.2020

§ 12

Auflösung

1Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. 2Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.