Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Vom
30.1.1877
Zuletzt geändert am
7.10.2024
§ 9
Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.