Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Vom
30.1.1877
Zuletzt geändert am
7.10.2024
§ 37b
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)
1§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind.
2Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.