Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Vom 30.1.1877
Zuletzt geändert am 7.10.2024
§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.