Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Vom 30.1.1877
Zuletzt geändert am 7.10.2024
Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.