EGZPO

Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Vom 30.1.1877

Zuletzt geändert am 7.10.2024

§ 3

(1) Die Zivilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten.