EGZPO

Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Vom 30.1.1877

Zuletzt geändert am 7.10.2024

§ 24

Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. September 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.