Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Vom
30.1.1877
Zuletzt geändert am
7.10.2024
§ 24
Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. September 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.