EGovG

E-Government-Gesetz

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Vom 25.7.2013

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 6a

Elektronische Aktenführung

1Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. 2Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. 3Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.