EGHGB

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897 (RGBl. S. 437)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erster Abschnitt
Einführung des Handelsgesetzbuchs
Art. 1
Zweiter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz
Art. 23
Dritter Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910)
Art. 29
Vierter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz
Art. 30
Fünfter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz
Art. 32
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vom 22. Juli 1993
Art. 34
Siebenter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz
Art. 35
Achter Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz
Art. 38
Neunter Abschnitt
Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro
Art. 42
Zehnter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Art. 46
Elfter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung der steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen
Art. 47
Zwölfter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz
Art. 48
Dreizehnter Abschnitt
Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufteilung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs
Art. 49
Vierzehnter Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer
Art. 50
Fünfzehnter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz
Art. 51
Sechzehnter Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation
Art. 52
Siebzehnter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz
Art. 53
Achtzehnter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz
Art. 54
Neunzehnter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz
Art. 55
Zwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz
Art. 56
Einundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz
Art. 57
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz
Art. 59
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
Art. 60
Vierundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
Art. 61
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Art. 62
Sechsundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
Art. 63
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
Art. 64
Achtundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Art. 65
Neunundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Art. 66
Dreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Art. 68
Einunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Art. 69
Zweiunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
Art. 70
Dreiunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
Art. 71
Vierunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz
Art. 72
Fünfunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Art. 73
Sechsunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz
Art. 74
Siebenunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Art. 75
Achtunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Bürokratieentlastungsgesetz
Art. 76
Neununddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Art. 77
Vierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz
Art. 78
Einundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
Art. 79
Zweiundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Art. 80
Dreiundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
Art. 82
Vierundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
Art. 83
Fünfundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
Art. 84
Sechsundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz
Art. 85
Siebenundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
Art. 86
Achtundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Art. 87
Neunundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
Art. 88
Fünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Art. 89
Einundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
Art. 90
Zweiundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Art. 91
Dreiundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Wachstumschancengesetz
Art. 92
Vierundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
Art. 93
Fünfundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Art. 94
Sechsundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
Art. 95

Art. 27

(1) 1 Hat ein Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen schon vor der erstmaligen Anwendung des § 301 des Handelsgesetzbuchs in seinen Konzernabschluß auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig nach einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Methode einbezogen, so braucht es diese Vorschrift auf dieses Tochterunternehmen nicht anzuwenden. 2 Auf einen noch vorhandenen Unterschiedsbetrag aus der früheren Kapitalkonsolidierung ist § 309 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit das Mutterunternehmen den Unterschiedsbetrag nicht in entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs den in den Konzernabschluß übernommenen Vermögensgegenständen und Schulden des Tochterunternehmens zuschreibt oder mit diesen verrechnet.

(2) Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, § 301 des Handelsgesetzbuchs auf ein schon bisher in seinen Konzernabschluß einbezogenes Tochterunternehmen anzuwenden oder wendet es diese Vorschrift freiwillig an, so kann als Zeitpunkt für die Verrechnung auch der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Vorschrift gewählt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Behandlung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nach §§ 311, 312 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.

(4) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwendung der §§ 303, 304, 306 oder 308 des Handelsgesetzbuchs eine Erhöhung oder Verminderung des Ergebnisses, so kann der Unterschiedsbetrag in die Gewinnrücklagen eingestellt oder mit diesen offen verrechnet werden; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.

Art. 28

(1) 1 Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31. Dezember 1986 erhöht. 2 Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine Rückstellung in keinem Fall gebildet zu werden.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang in einem Betrag angeben.

Dritter Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910)

Art. 29

Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1990 begründet sind und an diesem Tag noch bestehen, sind die §§ 86, 86a, 87, 87a, 89, 89b, 90a und 92c des Handelsgesetzbuchs in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Jahres 1993 weiterhin anzuwenden.

Art. 29a

§ 90a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche aus vor dem 1. Juli 1998 begründeten Handelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Vierter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz

Art. 30

(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I S. 2570) an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1 Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt für Kreditinstitute auch für die erstmalige Anwendung der in Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften. 2 Die neuen Vorschriften einschließlich derjenigen über den Jahresabschluß können auf den Konzernabschluß eines früheren Geschäftsjahrs angewendet werden, jedoch nur insgesamt; Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1993 beginnen, sind die Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen in der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung und die Vorschriften der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1987 (BGBl. I S. 2169) anzuwenden.

(4) 1 Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1993 beginnen, sind die Vorschriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung anzuwenden, sofern die neuen Vorschriften nicht freiwillig angewendet werden. 2 Werden nach Artikel 23 Abs. 2 die Vorschriften in der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung freiwillig angewendet, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Vorschriften anzuwenden sind. 3 Sind auf den Konzernabschluß Vorschriften über den Jahresabschluß anzuwenden, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Art. 31

(1) 1 Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1 und 2, §§ 254, 255, 279, 280 Abs. 1 und 2 sowie § 340e des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. 2 § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.

(2) 1 Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252, 253 Abs. 1 und 3, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 sowie § 340f Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als

1. er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist oder
2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des § 340f Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs handelt.
2 Nach § 26a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen gebildete Vorsorgen können fortgeführt werden.

(3) 1 Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 340a in Verbindung mit § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung der wie Anlagevermögen behandelten Vermögensgegenstände die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. 2 Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ angewendet werden. 3 Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben.

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