EGGmbHG

Einführungsgesetz zum GmbH-Gesetz

Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Vom 23.10.2008

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 7

Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

§ 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes, jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.