Vom 18.8.1896
Neugefasst am 21.9.1994
Zuletzt geändert am 30.9.2025
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Rückzahlung oder Umwandlung verzinslicher Staatsschulden, für die Inhaberpapiere ausgegeben oder die im Staatsschuldbuch eingetragen sind.