EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 21.9.1994

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Zweiter Teil
Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen

Art. 50

1Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. 2Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.